|
Wie der KSV1870 berichtet, liegt jetzt der Text der Regierungsvorlage zur Einsicht vor: In einigen Punkten wird die Novelle deutlich entschärft, insbesondere werden bereits zu Recht erklärte Vertragsauflösungen nicht wieder rückwirkend unwirksam, wie das der erste Entwurf vorsah.
(Quelle KSV 1870): Die Banken erhalten nun doch ihre rechtliche Besserstellung und zwar sogar noch etwas ausgebaut. Die Wünsche und Bedenken der unbesicherten Gläubiger wurden jedoch kaum bis gar nicht berücksichtigt.
Es bleibt bei der Reduktion der Zustimmungserfordernisse, also die heutige Sperrminorität eines Gläubigers mit mehr als 25% der Forderungen wird aufgehoben und das Recht der Gläubiger, auf volles Wiederaufleben der Restforderung zu bestehen, wenn die Quoten nicht bezahlt werden, wird gesetzlich ausgeschlossen.
Zur Erinnerung: Die Minister für Wirtschaft und Justiz wollten noch im alten Jahr eine Reform des Unternehmensinsolvenzrechtes durch das Parlament bringen und mit 1.1.2010 in Kraft treten lassen.
Diese Novelle hatte folgende Eckpfeiler:
- Konkursordnung und Ausgleichsordnung werden in ein einheitliches Gesetz - die Insolvenzordnung – verschmolzen.
- Neue Bezeichnungen, wie Insolvenzverfahren, Sanierungsverfahren etc. sollen das Stigma des Konkurses in den Köpfen der Unternehmer und der Bevölkerung senken.
- Die jetzige Mindestquote beim Ausgleich von 40% soll auf 30% gesenkt werden.
- Der Zwangsausgleich bleibt, heißt aber fürderhin Sanierungsplan ohne Eigenverwaltung.
- Besicherte und unbesicherte Gläubiger werden für die Dauer der Fortführung des Unternehmens zurückgedrängt, sie müssen für bis zu 6 Monate eine Reihe von Beschränkungen akzeptieren.
- Insbesondere können Vertragspartner Verträge nicht allein deshalb auflösen, weil eine Insolvenz eingetreten ist oder weil es Zahlungsrückstände gibt.
- Weiters genügt schon eine einfache Kapitalmehrheit der Gläubiger (statt 75% wie bisher) zur Annahme von Sanierungsplänen - überdies dürfen Gläubiger nicht verlangen, dass ihre gesamte unbezahlte Restforderung wieder auflebt, wenn die vereinbarten Quoten nicht bezahlt werden - das soll nur mit einem Teil möglich sein.
- Den Banken wurde ein Entgegenkommen bei der Anfechtung von misslungenen Sanierungskrediten eingeräumt.
Vor allem dieser letzte Punkt ließ die Zornesader des Sozialministers anschwellen, der sich schon lange die Sorgen und Nöte der Sozialversicherungen anhören muss, was Anfechtungen von Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit anlangt. Minister Hundstorfer verlangte daher ebenfalls Privilegien für seine Sozialversicherungen, was im November 2009 zu einem Zwischenstopp der Gesetzwerdung führte.
Gläubiger bleiben über
Dazu Gläubigerschützer und Geschäftsführer des KSV1870 Johannes Nejedlik: "Es ist schon immer wieder erstaunlich, welch gute Lobby gewisse Interessensgruppen im Gesetzgebungsprozess auf die Beine stellen und wie leichtfertig der Gesetzgeber über die Interessen der unbesicherten Gläubiger, neben der öffentlichen Hand eben kleine und mittlere Unternehmen, drüberfahren darf. Zur Novelle darf man sagen, dass sie die Zahl der Unternehmenssanierungen kaum erhöhen wird.
Vielleicht schafft das Gesetz mehr Transparenz und Klarheit über die Verfahrensmöglichkeiten, vielleicht reduziert es das Stigma des Konkurses durch den neuen Namen "Insolvenzordnung", vielleicht senkt es sogar die Hemmschwelle für Unternehmer, selbst das Verfahren in Gang zu setzen und nicht zu warten, bis die Gläubiger Konkursanträge stellen. Diesen vielen "Vielleicht", steht die sichere Benachteiligung der Position der Gläubiger, besicherter wie unbesicherter, gegenüber".
|