4_AugustSeptember2026

24 wohninsider.at | August/September | 04. 2026 NETZWERKE Der Hintergrund der EUVerordnung zum Recht auf Reparatur ist durchwegs hehr: Reparaturen sollen erleichtert, Elektroschrott reduziert, Ressourcen geschont werden. Als Folge daraus fördere dies auch die Erhaltung bzw. Schaffung neuer Arbeitsplätze hierzulande, wie etwa die BSH Österreich in einer Pressekonferenz Mitte Juli anmerkte. Für die Hersteller bedeutet die Umsetzung in Österreich in Form des WaRUG (WarenreparaturrichtlinieUmsetzungsgesetz), wie es offiziell heißt, Folgendes: • Hersteller müssen Reparaturen für die betroffenen Kategorien (Waschmaschinen und Trockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger, …) auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht zu einem „angemessenen“ Preis anbieten, auch wenn das Gerät vor dem Eintreten des WaRUG gekauft wurde. (Die Reparaturen sind jedoch nicht, wie fälschlich von vielen Konsumenten angenommen, kostenlos.) • Reparierende Betriebe müssen Kostentransparenz gewährleisten. • Ersatzteile müssen für die betroffenen Kategorien zehn bzw. 15 Jahre nach Auslaufen der Serie bereitgestellt werden. • Bei erfolgter Reparatur jedes Gerätes (auch jener, die nicht vom R2R betroffen sind) innerhalb der ersten zwei Jahre (der gesetzlichen Gewährleistung) wird diese um ein weiteres Jahr verlängert. Dies soll Endkonsumenten einen Anreiz geben, Produkte im Fall des Falles eher zu reparieren als auszutauschen. Ansprechpartner für den Kunden ist: • bei einem Gewährleistungsmangel (in den ersten zwei Jahren) – wie bisher – der Händler, bei dem das Produkt gekauft wurde; • bei einem Defekt außerhalb des Gewährleistungsrechts primär der Hersteller des Produkts (nach Ablauf der zwei Jahre oder wenn Defekte kein Gewährleistungsfall sind; selbstverursacht) Vorsicht: Wenn ein Händler selbst Ware von außerhalb der Union importiert, d.h. auf dem europäischen Markt in Verkehr bringt, und der Drittstaatshersteller keinen Bevollmächtigten in der EU hat, ist der Händler Ansprechpartner für das Recht auf Reparatur. Dabei können Reparaturen auch untervergeben werden. Reparaturpflicht für Hersteller Für die definierten Produktgruppen sind Hersteller verpflichtet, Reparaturen für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren nach dem Produktionsende eines Modells anzubieten. Dies gilt auch für ältere Geräte, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes gekauft wurden. Wann wird repariert und warum? Doch wie wird sich das neue Gesetz auf das Reparaturverhalten der Österreicher:innen auswirken? Wie die Wertgarantie erhoben hat, sind vor allem hohe Kosten aus VerbraucherNEUE EU-RICHTLINIE Recht auf Reparatur – was sich ändert Ab 1. Oktober ist es so weit. Die neue EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur wird – durch einen Abänderungsantrag verzögert – auch in Österreich schlagend. Im Folgenden ein kleiner Einblick darauf, welche Veränderungen auf uns zukommen und was für Händler und Gewerbetreibende zu beachten ist. Von Lilly Unterrader Oben: Christian Berends, Head of Customer Service und Andreas Diepold, GF der BSH Österreich bei einer Pressekonferenz Mitte Juli. Foto: Lilly Unterrader/wohninsider Foto: BSH Hausgeräte

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